Waffengesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/

Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/index.html

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Informationen vom Forum Waffenrecht: https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/aenderung-des-waffengesetzes-tritt-in-kraft/

" Waffengesetz

Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a)

Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a)

§ 34

Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) 1 Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden.

2 Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

3 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen.

4 Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. 5Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(2) 1Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. 2Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. 3Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. 2Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) 1Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. 2Dies gilt nicht

1. für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder

2. soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020 (BGBl. I S. 166), in Kraft getreten am 01.09.2020 "

Zitat / Quelle:

Zum 1. September 2020 sind mit dem 3. WaffRÄndG folgende weitere wichtige Änderungen des Waffenrechts in Kraft getreten:

Ab 1. September besteht eine Pflicht der Waffenbehörde zur regelmäßigen Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses alle fünf Jahre (vgl. § 4 Abs. 4 WaffG, für Sportschützen vgl. § 14 Abs. 4 S. 1 und S. 2 WaffG).

Die Meldepflichten zur lückenlosen Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen werden erhöht. Bei Waffen, ihnen gleichgestellten wesentlichen Teilen, Schalldämpfern und unbrauchbar gemachten Schusswaffen sind grundsätzlich folgende Umgangsarten gegenüber den Waffenbehörden anzuzeigen: Erwerb, Verlust, Fund, Erbe, Überlassen, Herstellen, Bearbeiten, Vernichten oder Unbrauchbarmachen. Anzeigepflichtig sind nicht nur der Waffenbesitzer, sondern auch Waffenhersteller und -händler (vgl. §§ 37 ff. WaffG).

Die Regelungen für das Nationale Waffenregister, das seit Juli 2012 besteht, und an das die Waffenbehörden ihre Daten übermitteln wurden überarbeitet und neu gegliedert. Das neue Waffenregistergesetz ersetzt mit Wirkung zum 1. September 2020 das derzeitige Nationale Waffenregister-Gesetz.

Ab September 2020 müssen Büchsenmacher ihre Meldungen an das nationale Waffenregister mittels NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) tätigen. Das NWR vergibt diese ID-Nummern für jeden Waffenbesitzer, jede Waffenbesitzkarte sowie jede Waffe und jedes eintragungspflichtige Waffenteil automatisch. Sofern Waffenbesitzer ab dem 1. September ihre NWR-ID benötigen (z. B. für den Kauf einer Waffe oder die Abgabe einer Waffe), können sie ihre NWR-ID bei der für sie zuständigen Waffenbehörde zuvor erfragen.

Keine NRW-ID ist allerdings für das Überlassen von Waffen unter Privatleuten erforderlich. Für die Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens sind „nur“ die Angaben erforderlich, die in § 37 WaffG genannt sind.

Zu diesen Angaben nach dem neuen § 37 WaffG, die u. a. bei der Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens einer Schusswaffe gemacht werden müssen, stellen die Waffenbehörden regelmäßig Formulare auf deren Internetseiten zur Verfügung. Es ist empfehlenswert, sich vor dem Erwerb oder dem Überlassen von Waffen bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde kundig zu machen, um die notwendigen Angaben zur Waffe sowie dem Käufer/Verkäufer erfassen zu können.

Die Regelungen für den Umgang mit Salut - und Dekorationswaffen werden verschärft: Salutwaffen (ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) sind der Kategorie zuzuordnen, der die jeweilige scharfe Waffe vor dem Umbau zuzuordnen war. Dementsprechend wird der Umgang mit Salutwaffen erlaubnispflichtig, wobei bestimmte Erleichterungen vorgesehen sind (vgl. § 39b WaffG). Dekorationswaffen (ehemals scharfe erlaubnispflichtige Schusswaffen oder deren wesentliche Teile, die dauerhaft unbrauchbar gemacht wurden) unterliegen zukünftig dem WaffG (vgl. § 39c WaffG).

Zudem kam es zu einer weiteren Begrenzung des Kontingents für Waffen, die Sportschützen auf der „Gelben Waffenbesitzkarte“ (maximal 10 Waffen) erwerben dürfen (vgl. § 14 Abs. 6 S.1 WaffG), kommen.

Des Weiteren gilt ab 1. September 2020 ein Verbot „großer“ Magazine für Zentralfeuerwaffen. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei maximal zwanzig Schuss. Wurden größere Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben, bleibt ab 1. September 2020 ein Jahr Zeit, dies bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Mit der Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.

Waffenbesitzer, die zwischen dem 13. Juni 2017 und dem 1. September 2020 ein größeres (künftig verbotenes) Magazin erworben haben, müssen für den weiteren Besitz einen Antrag beim Bundeskriminalamt stellen.

Seit dem 1. September 2020 gelten – neben Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen dem Griffstück – auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als „wesentliche Teile“. Solange diese Teile Teil einer Komplettwaffe sind, ändert sich nichts. Besitzt der Betroffene jedoch überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Welche Waffenteile hier konkret betroffen sind lässt sich nicht pauschal beantworten. Es gibt bisher nur erste technische Vorgaben des BKA hierzu. Dies ist auch abhängig von unterschiedlichen Waffenkonstruktionen.